Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Köhlerverein Mengersgereuth-Hämmern e.V.“, Abkürzung GKV. Kurzbezeichnung „Köhlerverein“. Sitz des Vereins ist Mengersgereuth-Hämmern 96528 Frankenblick.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sonneberg unter der Nr. 652 eingetragen.
  3. Der GKV tritt den Dachverband „Europäischer Köhlerverein“ bei.

§ 2 Zweck 

  1. Der Verein fördert die Erhaltung, Pflege und Verbreitung der regionalen Geschichte, sammelt Sachzeugen, deponiert und verwaltet diese mit dem Ziel, sie in ständigen Ausstellungen bzw. einem Museum der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Der Verein bezweckt die Identifikation der Bürger mit ihrer Geschichte ebenso wie die Zusammenarbeit mit bedeutenden Kulturträgern zu fördern.
  3. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen Museen, Fachverbänden, Organisationen, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene an, die dem Zweck des Vereins entsprechen.
  4. Von besonderer Bedeutung dabei sind die Neubelebung und Pflege des traditionellen Köhlerhandwerks sowie die Darstellung des Zusammenhanges der Köhlerei mit dem historischen Bergbau und dem Hüttenwesen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

$ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Arten der Mitgliedschaft: -Ordentliches Mitglied kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab dem 18. Lebensjahr sein.
    – Förderndes Mitglied können Verbände, Vereine, Behörden, Gewerbe, Hotels, Gaststätten und weitere touristisch tätige Betriebe sein.
    – Kooperative Mitgliedschaft  ist nur in gegenseitiger Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden im Sinne von § 2 der Satzung möglich.
    – Ehrenmitgliedschaft kann einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereins erworben haben.
    – Ehrenvorsitzender kann einer Person verliehen werden, wen sie sich besondere Verdienste um den Verein in verantwortlichen Positionen gemacht hat.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft:
    -Die Aufnahme ordentlicher, fördernder und kooperativer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
    -Die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen nach § 2 zu unterstützen. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Leistung des Beitrages gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Tod des Einzelmitgliedes
    – Freiwilligen Austritt durch Kündigung des Mitglieds
    – Ausschluss des Mitglieds
  2. Der Austritt/Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Sie ist jederzeit möglich, Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist der Betroffenen anzuhören. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitgeteilt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
    – Grober Verstoß gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes sowie Zuwiderhandlungen im Allgemeinen- Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung.
  4. Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  5. Etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verein – aus welchem Grund auch immer – erlöschen erst nach deren Erledigung.
  6. Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses durch den Vorstand.

§ 7 Beiträge und Geschäftsjahr

Die Höhe der Beiträge und deren Einzug regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweilig gültigen Fassung, über diese beschließt die Mitgliederversammlung. Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Aufwandentschädigungen

Wird ein Mitglied des Vereins oder eine andere Person auf Weisung des Vorstandes für den Verein tätig, so kann hierfür vom Vorstand eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden.  Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung begünstigt werden. Die Aufwandsentschädigung orientiert sich an staatlichen Sätzen.

§ 9 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane bestehen aus:
– der Mitgliederversammlung
– dem Verstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln und vorher abzuziehen.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Ort und Zeitpunkt der Versammlung sind vom Vorstand zu bestimmen.
  3.  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    – Wahl des Vorstandes
    – Bericht des Vorstandes
    -Entlastung des Vorstandes
    – Änderung der Satzung
    – Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
    – Ausschluss von Mitgliedern-
    – Auflösung des Vereins
  4. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5.  Die Mitgliederversammlung benötigt zur Abstimmung und Erledigung von Anträgen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine besondere Mehrheit ist notwendig für die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung. Anträge dieser Art müssen wenigstens 75 % der nach §10 Ziff. 4 anwesenden Mitgliedern zustimmen.
  6. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn
    – Das Mitglied beim Vorstand einen entsprechenden Antrag schriftlich auf Aufnahme in die Tagesordnung stellt, der spätestens 1 Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen ist.
    – Die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder diesen Antrag zulässt.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig, wenn
    – Mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt
    – Der Vorstand dies aus zwingenden Gründen im Interesse des Vereins für notwendig hält.
  8. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit ein Mitglied des Vorstandes.Zur Führung des Protokolls ist ein Protokollführer vom Vorstand zu bestimmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Antrag muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Vorstand

  1. Zur Führung des Vereins und dessen gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung als gesetzlicher Vertreter nach § 26 ff BGB ist ein Vorstand zu wählen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Der Vorstand besteht aus
    – Dem Vorsitzenden
    – Dem 1. Stellvertreter
    – Dem 2. Stellvertreter (Schatzmeister) und
    – Bis zu 4 Beisitzern.
    – Das Mitglied beim Vorstand einen entsprechenden Antrag schriftlich auf Aufnahme in die Tagesordnung stellt, der spätestens 1 Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen ist.
    – Die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder diesen Antrag zulässt.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
  4. Der Vorsitzende leitet die Vorstandsitzung, bei Verhinderung der Stellvertreter.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Vorstandsitzung zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter oder der 2. Stellvertreter sind jeweils zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Für das Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der 1. bzw. 2. Stellvertreter von ihrer Vertreterbefugnis erst Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende in der Wahrnehmung seiner Vertretung des Vereins verhindert ist. Im Rechtsverkehr kann ein Bevollmächtigter berufen werden, der selbst nicht Mitglied des Vereins ist.
  8. Dem 2. Stellvertreter obliegen als Schatzmeister alle mit der gesamten Kassenverwaltung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
  9. Der Vorsitzende sowie der 1. und 2. Stellvertreter sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung Aufgaben an die Beisitzer zu übertragen, die diese eigenverantwortlich zu vertreten haben.
  10. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber achtmal jährlich zusammen.
  11. Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen.
  12. Der Vorstand kann zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele nach §2 der Satzung Arbeitsgruppen (AG) bestellen und wieder auflösen. Mitglieder der Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder des Vereins sein. Benötigt  eine Arbeitsgruppe finanzielle Mittel, so legt der Vorstand die Einnahme- und Ausgabemodalitäten fest. Die Arbeitsgruppen arbeiten nach einen Arbeitsplan, der vom Vorstand bestätigt wird. Über die Erfüllung der Arbeitspläne ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  13. Der Vorstand bestellt die Kassenprüfer.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Ansprüche Dritter, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt sind (§ 31 BGB). Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsmögen, nicht das Privatvermögen der Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die formelle Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung nach Maßgabe § 10 Ziff. 5 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden die Mitglieder des Vorstandes dazu gemeinsam vertretungsweise beauftragt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frankenblick die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung und ihre Änderungen treten mit Wirkung des Eintrags ins Vereinsregister in Kraft.

Frankenblick OT Mengersgereuth-Hämmern, 27.03.2015